Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsstellenverordnung SGB VIII
SchV-SGB VIII-§ 3 Bestellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/3#abs-1 (1) Die beteiligten Organisationen bestellen die Mitglieder der Schiedsstelle durch schriftliche oder elektronische Benennung gegenüber der Geschäftsstelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/3#abs-2 (2) Beteiligte Organisationen für die Träger der Einrichtungen sind:
1. die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen und
2. die Vereinigungen der privat-gewerblichen Träger von Einrichtungen, sofern sie ihre Tätigkeit der Geschäftsstelle angezeigt haben.
Die Organisation zu 1. bestellt je Schiedsstelle drei Mitglieder und sechs stellvertretende Mitglieder, die Organisationen zu 2. bestellen je Schiedsstelle ein Mitglied und zwei stellvertretende Mitglieder.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/3#abs-3 (3) Beteiligte Organisation für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen. Sie bestellt vier Mitglieder und acht stellvertretende Mitglieder je Schiedsstelle. Falls die Vereinigungen der privat-gewerblichen Träger (Absatz 2 Nr. 2) kein Mitglied und keine stellvertretenden Mitglieder bestellen, bestellt die Arbeitsgemeinschaft drei Mitglieder und sechs stellvertretende Mitglieder je Schiedsstelle. Abweichend von § 2 Abs. 1 besteht die Schiedsstelle dann aus je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Träger der Einrichtungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/3#abs-4 (4) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertretungen werden von den beteiligten Organisationen vorgeschlagen. Sie werden von den übrigen Mitgliedern der Schiedsstelle gewählt. Sie gelten als bestellt, sobald sie sich dem zuständigen Landschaftsverband gegenüber schriftlich oder elektronisch zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/3#abs-5 (5) Werden bis spätestens 6 Wochen nach Beginn einer Amtsperiode von den beteiligten Organisationen keine Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder bestellt, bestellt der zuständige Landschaftsverband auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Mitglieder. Einigen sich die Vereinigungen der privat-gewerblichen Träger von Einrichtungen (Absatz 2 Nr. 2) nicht auf eine gemeinsame Bestellung, so bestellt der zuständige Landschaftsverband aus den bei ihm eingereichten Vorschlägen das Mitglied und dessen Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/3#abs-6 (6) Kommt die Wahl der Vorsitzenden oder ihrer Stellvertretungen in der konstituierenden Sitzung nicht zustande, hat die Geschäftsstelle innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine erneute Sitzung einzuberufen. Kommt auch auf dieser Sitzung keine Wahl zustande, bestimmt der zuständige Landschaftsverband die Vorsitzenden und ihre Stellvertretung.